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Trinkwasserhygiene

 

Der Fachdienst Hygiene hat den gesetzlichen Auftrag Trinkwasserversorgungsanlagen sowie Anlagen zur Brauchwassernutzung zu überwachen. Als Rechtsgrundlagen dienen hierfür das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die Trinkwasserverordnung. Zu den zu überwachenden Trinkwasserversorgungsanlagen gehören Großanlagen/ zentrale Wasserversorgungsanlagen (ZWVA) (Wasserverbrauch > 10 m³ pro Tag), Kleinanlagen/ Eigenwasserversorgungsanlagen (EWVA) (Wasserverbrauch < 10 m³ pro Tag) und Trinkwasserinstallationen aus denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Lebensmittelbetriebe, Gaststätten, Mietwohnungen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen (Hotels, Sportstätten, u. a.) bereitgestellt wird.
Die Inbetriebnahme bzw. Nutzung einer Brauchwasseranlage (z. B. Regenwassernutzungsanlagen) und/oder einer Trinkwasserinstallationen im o. a. Sinne sind dem Fachdienst Hygiene schriftlich anzuzeigen. Entsprechende Anzeigeformulare und Merkblätter können beim Fachdienst Hygiene angefordert werden oder stehen Ihnen als Download auf dieser Seite zur Verfügung.
Im Rahmen der Trinkwasserhygiene bieten wir unter anderem an:

  • Beratung zur Planung, zum Bau und zum Betrieb von Trink- und Brauchwasseranlagen.
  • Beratung zur Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung 2023
  • Beurteilung bzw. Bewertung von Trinkwasserinhaltsstoffen
  • Beratung über den Einsatz von Verfahren und Stoffen zur Trinkwasseraufbereitung

Neuerungen in der Trinkwasserverordnung ab Juni 2023

Inhaber von Großanlagen/ ZWVA zur Trinkwasserwärmung müssen ihren Bestand dem Fachbereich Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen anzeigen.

Seit Juni 2023 ist eine geänderte Trinkwasserverordnung in Kraft. Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation mit einer Großanlage/ZWVA zur Erwärmung des Wassers sind seitdem verpflichtet, ihren Bestand an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Betroffen sind alle Großanlagen/ZWVA zur Trinkwassererwärmung, die gewerblich oder öffentlich genutzt werden.

Dazu gehören zum Beispiel Anlagen in Schulen, Sporthallen, Mietshäusern oder Hotels. Privat genutzte Anlagen sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Gewerbliche oder öffentliche Anlagen müssen nach § 11 Trinkwasserverordnung gemeldet werden, wenn die Anlage die folgenden Kriterien erfüllt:

  • die Abgabe des Trinkwassers erfolgt im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit (Vermietung o. ä.)
  • es handelt sich um eine Großanlage/ZWVA gemäß DVGW Arbeitsblatt W 551 (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) und es sind Duschen oder andere Einrichtungen mit Aerosolbildung vorhanden
  • Großanlagen/ZWVA gemäß DVGW Arbeitsblatt W 551 sind Anlagen mit Trinkwasserspeichern > 400 Liter Inhalt
  • und / oder Rohrleitungsvolumen > 3 Liter zwischen Abgang Trinkwassererwärmer (TWE) und jeder Warmwasserentnahmestelle.

Unternehmen und anderen Inhabern von Großanlagen/ ZWVA zur Trinkwasserwärmung steht ein Anzeigeformular gem. § 11 Trinkwasserverordnung im Downloadbereich zur Verfügung.

Die neue Trinkwasserverordnung schreibt eine Untersuchung des Trinkwassers in Großanlagen/ZWVA auf Legionellen alle 12 Monate vor, sofern das Wasser für Duschen (z. B. in Wohnungen) oder andere Einrichtungen genutzt wird, bei denen es zu einer sogenannten Vernebelung (Aerosole) kommt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Trinkwasserverordnung eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Weiterführende Links:

www.rki.de
www.umweltbundesamt.de
www.dvgw.de